Besteht noch eine Chance auf Rechtsschutz, wenn eine schwangere Arbeitnehmerin erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist erfährt, dass sie bei Zugang der Kündigung schwanger war?

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Schwangere Frauen genießen nach § 17 Mutterschutzgesetz (MSchG) einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser setzt zunächst voraus, dass die Schwangerschaft bei Zugang des Kündigungsschreibens besteht. Die Frist, innerhalb derer man gegen eine Kündigung rechtlich vorgehen kann, beträgt nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) drei Wochen. Wie aber ist die Rechtslage, wenn eine Arbeitnehmerin erst nach der Dreiwochenfrist erfährt, dass sie bei Zugang der Kündigung schwanger war? Ist dann noch eine Kündigungsschutzklage möglich? Hierzu liegt ein aktueller Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vor (03.04.2025, 2 AZR 156/24).

Gesicherte Schwangerschaft erst durch ärztliches Attest: Eine Arbeitnehmerin erhielt am 14. Mai 2022 ein Kündigungsschreiben. Am 29. Mai führte sie einen Schwangerschaftstest durch, mit positivem Ergebnis. Sofort bemüht sie sich um einen Termin bei ihrem Frauenarzt, erhält diesen aber erst am 17. Juni. Am 13. Juni, also nach Ablauf der Dreiwochenfrist, reicht die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage ein und beantragt deren nachträgliche Zulassung. Der Arzttermin bestätigt eine Schwangerschaft mit Beginn am 28. April, wonach die Arbeitnehmerin also bei Zugang der Kündigung schwanger war. Die Arbeitnehmerin reicht den ärztlichen Nachweis der Schwangerschaft beim Arbeitsgericht ein.

Voraussetzung für nachträgliche Klagezulassung: Zwar hatte die Arbeitnehmerin die Dreiwochenfrist ihrer Kündigungsschutzklage nicht eingehalten. Eine verspätete Klage kann jedoch nach § 5 KSchG nachträglich zugelassen werden. Steht die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Schwangerschaft im Raum, setzt § 5 Absatz 1 Satz 2 KSchG für die nachträgliche Klagezulassung voraus, dass die Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist Kenntnis erlangt. Die Arbeitnehmerin hat wegen der Terminvergabe in der Praxis ihres Frauenarztes – also aus einem Grund, den sie nicht zu vertreten hat –, erst durch die gynäkologische Untersuchung am 17. Juni gesicherte Kenntnis davon erlangt, dass sie bei Zugang der Kündigung am 14. Mai 2022 schwanger war. Der von ihr selbst durchgeführte Schwangerschaftstest vom 29. Mai konnte ihr diese Kenntnis nicht vermitteln. Eine gesicherte Kenntnis einer Schwangerschaft – zumal zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung –, wird, so das BAG, regelmäßig erst nach der ärztlichen Untersuchung bestehen. Vage Anhaltspunkte oder eine bloße Vermutung für eine Schwangerschaft verpflichten die Arbeitnehmerin nicht, sich unverzüglich Gewissheit zu verschaffen, wohl aber ein positiver Schwangerschaftstest. Die Kündigung vom 14. Mai 2022 verstößt gegen das Kündigungsverbot bei Schwangerschaft nach § 17 MSchG. Mit ihrer Kündigungsschutzklage hatte die Arbeitnehmerin in allen drei Instanzen Erfolg.